Kaution - Vermieter spekuliert mit Aktien Kursgewinne bekommt der Mieter?

410,00 € oder 115.000,00 € ? - Wieviel steht dem Mieter bei Rückzahlung einer Mietkaution in Aktienform zu?

Das Amtsgericht Köln hatte im Verfahren vom 19.07.2022 (203 C 199/21) diese Frage zu entscheiden. In dem Fall ging es um eine Kaution in Höhe von 800,00 DM, die ursprünglich im Jahr 1960 hinterlegt wurde. Laut Mietvertrag hatte die Vermieterin den Betrag in Aktien anlegen dürfen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses sollten dann die Aktien oder anstelle der Aktien der Nominalbetrag von 800 Mark ausgezahlt werden. Der Kurswert der Mietsicherheit lag bei Klageerhebung im Dezember 2021 bei 115.000 Euro. Die Vermieterin zahlte stattdessen 409,03 €, was den urspünglich 800,00 DM entsprach.

Das Gericht stellte unter Berufung auf § 551 BGB fest, dass das im alten Mietvertrag vorgesehene Wahlrecht der Wohnungsgesellschaft unwirksam ist. Dort ist geregelt: 

"Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

Somit wurde die Vermieterin verurteilt, den Betrag von 115.000,00 € Kaution zurück zu erstatten.

Fazit aus diesem Urteil: Aus Mietersicht sollte jeder Vermieter die geleistete Mietsicherheit in Aktien anlegen. Das Kurs- und Verlustrisiko liegt voll beim Vermieter, während der Mieter die Kursgewinne völlig risikolos für sich in Anspruch nehmen kann. 

Aug 01 2022
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